Für eine außergerichtliche Einigung streitender Parteien bieten wir Ihnen den notwendigen gutachterlichen Sachverstand in der Rolle eines Mediators oder Schlichters an.
„Die Begriffe Mediation/Schlichtung werden weitgehend gleichgesetzt. Beide Verfahrensarten hängen von der Kooperationsbereitschaft der Parteien ab. Sie sind freiwillig und unverbindlich. Bei einem Scheitern steht der Weg zu einem staatlichen oder Schiedsgericht offen.
Die Parteien müssen sich einbringen und Einfluss auf den Gang des Verfahrens nehmen. Sie werden aktiv an der Konfliktlösung beteiligt. Fachleute sehen den Unterschied in Folgendem:
Bei der Schlichtung ziehen die streitenden Parteien einen unparteiischen Dritten hinzu, der keine abschließende Entscheidungsgewalt hat, aber einen unverbindlichen Einigungsvorschlag treffen soll.
Auch in der Mediation hat der Mediator keine Entscheidungsgewalt. Die Parteien handeln eigenverantwortlich und das Verfahren kann nur durch eine freiwillige einvernehmliche Lösung der Parteien erfolgreich beendet werden.
Schlichtung ist vertraulich. Sie findet, im Gegensatz zum Verfahren vor staatlichen Gerichten unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Verläuft sie erfolgreich, kann sie erhebliche Zeit und Kosten ersparen.
Schlichtung/Mediation orientiert sich an der Interessenlage beider Parteien. Die rechtliche Würdigung des Falles steht nicht im Vordergrund. Allerdings sollte der Schlichter / Mediator die rechtliche Situation stets im Auge behalten. Für den Bausachverständigen ergibt sich das Problem, dass er mit dem Rechtsberatungsgesetz in Konflikt geraten kann.
Dies gilt besonders, wenn bei dem Konflikt rechtliche Fragen und nicht eine technische Problemstellung im Vordergrund stehen, was oftmals im Vorhinein nicht abzusehen ist. Es bieten sich zwei Lösungsmöglichkeiten: Die Parteien sind entweder beide anwaltlich vertreten oder der Sachverständige als Schlichter/Mediator arbeitet im Team mit einem Rechtsanwalt.“
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